Rechtliche Grundlage

Nach dem § 218 a kann ein Schwangerschaftsabbruch vorgenommen werden,

  • wenn seit der Empfängnis nicht mehr als 12 Wochen vergangen sind, der Eingriff von einem Arzt vorgenommen wird und eine Bescheinigung von einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle vorliegt.
  • wenn die Schwangerschaft durch eine Vergewaltigung oder ähnliche Sexualstraftat entstanden ist (kriminogene Indikation)
  • wenn Gefahr für das Leben oder die körperliche und seelische Gesundheit der Schwangeren besteht, welche nur durch eine Abtreibung abgewendet werden kann (medizinische Indikation).
    In diesem Fall besteht keine zeitliche Frist.

Beratungsstellen:

www.ProFamilia.de, Bundesstelle, Stresemannallee 3, 60596 Frankfurt, 069-639002, info@profamilia.de

www.DonumVitae.de, Geschäftsstelle, Breite Str. 27, 52111 Bonn, 0228-3867343, info@donumvitae.org

Mehr rechtliche Informationen unter www.abtreibung.de